Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Der bloß allgemeine Hinweis auf eine unrichtige Einstufung kann das dem Austritt notwendigerweise vorangehende Verlangen nach Zahlung des dem Arbeitnehmer nach seiner Auffassung zustehenden Entgelts nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Lohn, Gehalt, Angestellte, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Aufforderung, Mahnung, Einmahnung, Pflicht, Vorenthalten, SchmälerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028928Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0140OB00107_8600000_001