RS OGH 1986/7/1 14Ob107/86

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Der bloß allgemeine Hinweis auf eine unrichtige Einstufung kann das dem Austritt notwendigerweise vorangehende Verlangen nach Zahlung des dem Arbeitnehmer nach seiner Auffassung zustehenden Entgelts nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Lohn, Gehalt, Angestellte, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Aufforderung, Mahnung, Einmahnung, Pflicht, Vorenthalten, Schmälerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028928

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0140OB00107_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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