Norm
AngG §26 II2Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung, Dauertatbestand, VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028704Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_001