RS OGH 1986/5/13 14Ob67/86, 9ObA319/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1986
beobachten
merken

Norm

AngG §26 II2

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung, Dauertatbestand, Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028704

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten