Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin war im Werk B*** der Erstbeklagten einer Kommanditgesellschaft, seit 17.Juli 1981 als Lohnverrechnerin angestellt. Die Zweitklägerin trat am 27.Juli 1955 bei der Erstbeklagten als Lehrling ein und war dann ebenfalls im Werk B*** als Angestelllte beschäftigt. Im Zuge eines Ausgleichsverfahrens wurden beide Klägerinnen zum 30.September 1981 gekündigt. Da aber das Unternehmen fortgeführt werden sollte, schloß der Ausgleichsverwalter mit den Kläge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IABGB §1162 IVAngG §23 VII
Rechtssatz: Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und be... mehr lesen...
Norm: AngG §16 IIAngG §23 IB
Rechtssatz: Die Erklärung, daß die Betriebsangehörigen "mit allen bisherigen Rechten und Pflichten übernommen werden" ist ident mit dem Begriff der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" und bedeutet, daß die beim früheren Arbeitgeber zugebrachte Dienstzeit für alle nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnenden Ansprüche zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die in der Revision allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Erklärungen der Streitteile vom 21.Juni 1985 und der abschließenden erläuternden Stellungnahme des Beklagten das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde, wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuwei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 22.August 1960 im Unternehmen des Josef R*** als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Kaufvertrag vom 28.Juni 1973 verkaufte Josef R*** sein Unternehmen an die beklagte Partei, welche mit 1.Juli 1973 den Handel mit festen und flüssigen Brennstoffen aufnahm. Josef R*** meldete den Kläger bei der Gebietskrankenkasse und beim Arbeitsamt ab. Seine sämtlichen Lohnansprüche wurden befriedigt und er erhielt das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbez... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 9. Juli 1976 bis 30. Oktober 1984, zuerst als Lehrling und dann als Zimmerergeselle (Arbeiter), ununterbrochen beim Beklagten beschäftigt. Am 30. Oktober 1984 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen Arbeitsmangels mit sofortiger Wirkung ordnungsgemäß auf. Nach Beratung durch seine Gewerkschaft forderte der Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1984 die sofortige Zahlung der Abfertigung und gab dieses Schre... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAArbAbfG §3
Rechtssatz: Der aufrecht gebliebene und fällige Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber wird durch die Beendigung eines späteren Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber durch Entlassung nicht berührt. Entscheidungstexte 14 ObA 62/87 Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 62/87 Veröff: WBl... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IBArbAbfG §3KollV für das Zimmermeistergewerbe §2 Z9
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 2 Z 9 KollV für das Zimmermeistergewerbe, wonach der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber nur die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber verlangen kann, widerspricht, soweit der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung erworben ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §23 IB
Rechtssatz: Werden die Ansprüche, für die die Vordienstzeitenanrechnung gelten soll, einzeln angeführt, bedarf es mangels anderer berücksichtigungswürdiger Umstände keiner Klausel für den Ausschluß von Ansprüchen, die durch eine Änderung der materiellen Rechtslage neu geschaffen werden, auch wenn die Aufzählung alle jene Ansprüche nennt, die im Zeitpunkt der Vereinbarung einen Bestandteil der materiellen Rechtsor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 24.471,09 brutto sA an Differenz zwischen der auf der Basis von vier Monatsentgelten erhaltenen und der ihr nach ihrer Meinung zustehenden Abfertigung von sechs Monatsentgelten. Zur
Begründung: führt sie aus, sie sei bei der beklagten Partei vom 15. November 1970 bis 20. Juni 1983 als Schuharbeiterin beschäftigt g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 26.3.1980 bis zu seiner Entlassung am 29.8.1983 bei der beklagten Partei als Blitzschutzmonteur beschäftigt. Geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei war bis 1.11.1982 Reinhard W***. An diesem Tag übernahmen die Ehegatten Reinhard und Monika R*** das Unternehmen. Reinhard R*** war bis Jänner 1985 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §26AngG §27 AAngG §27 C
Rechtssatz: Wenn es auch grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers (bzw des Arbeitnehmers) steht, den Zeitpunkt zu dem er die Auflösung des Vertrages erklären will, frei zu bestimmen, so kann sich in besonderen Fällen aus dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme doch die Verpflichtung ergeben, sich zu einer dem anderen Vertragspartner bereits angekündigten, ab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15. September 1969 bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen das Erstgericht am 6. Juni 1984 das Konkursverfahren eröffnete, angestellt. Am Tage vor der Konkurseröffnung bot die Gemeinschuldnerin sämtlichen Arbeitnehmern die Dienstfreistellung an, womit diese jedoch nicht einverstanden waren. Noch am 6. Juni 1984 führte der Kläger in St. Pölten Serviceleistungen für die Gemeinschuldnerin durch; zusammen mit anderen Bedienst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die neun Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von der Höhe nach außer Streit stehenden Abfertigungen. Zur
Begründung: brachten sie vor, sie seien vom Beklagten am 27.5.1981 gekündigt worden. Der Pächter des Unternehmens des Beklagten, Peter C***, habe am selben Tag erklärt, sie zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, jedoch mit Ausnahme der Abfertigungsansprüche. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Pächter habe sich verpflichte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.Juni 1958 bei der Firma AEG (später AEG-Telefunken AG), mit dem Sitz in Frankfurt angestellt. Im Jahre 1966 wurde er nach Vöcklabruck zur (späteren) beklagten Partei, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der AEG-Telefunken AG Frankfurt, entsandt, in der Folge ein (unmittelbares) Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen begründet und in den hierüber errichteten schriftlichen Verträgen der 1.Juni 1958 (Eintritt bei der Muttergesellschaft)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Folgender Sachverhalt steht außer Streit: Der Kläger war von April 1980 bis 2. Jänner 1985 ununterbrochen als Zimmererfacharbeiter im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, wobei dem Kläger die Wiedereinstellung ohne Nennung eines bestimmten Termins mündlich zugesichert wurde. Am 21. Jänner 1985 nahm der Kläger zu denselben Bedingungen wie zuvor seine Arbeit bei der beklagten Partei wie... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23a Abs4
Rechtssatz: Die Anrechnung (privater) Versorgungsleistungen im Sinne des § 23 a Abs 4 AngG auf die Abfertigung setzt eine Vereinbarung über die Anrechnung voraus. Entscheidungstexte 14 Ob 20/86 Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 20/86 Veröff: RdW 1986,218 = GesRZ 1986,201 = JBl 1986,804 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IA
Rechtssatz: Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben, doch kommt diesem Regelungsmotiv keine rechtliche Bedeutung zu; das Entstehen des Abfertigungsanspruches hängt nämlich nur vom Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen (hier: § 23 AngG), nicht aber von einem konkreten Bedürfnis des betroffenen D... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IBAngG §23 ICKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13 Z7
Rechtssatz: Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach § 13 Z 7 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 24. Mai 1981 im Gemeindegebiet Kematen/Kr. bei einem Verkehrsunfall durch den PKW des Erstbeklagten, der sein Fahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert hatte, schwer verletzt. Wegen der dabei erlittenen Schädel- und Hirnverletzung ist der Kläger seither arbeitsunfähig. Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalles ist nicht mehr strittig. Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz von Schmerzengeld ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15.März 1946, zunächst als Kassier, später als Kassenvorstand und zuletzt als Kassendirektor bei der beklagten S***- UND D*** Ö*** A*** REG. G*** MBH angestellt. Diese wurde während des Rechtsstreites durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der V*** V*** V*** L***-L*** REG. G*** MBH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen (§ 1 Abs 1 Z 1 GenVG). Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genos... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger behaupteten in ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen übereinstimmend, sie seien im Garagenbetrieb der Beklagten (Operngarage in Graz) bis zum 30.9.1983 beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe ihren Garagenbetrieb an die G H Gesellschaft mbH (in Zukunft kurz I genannt) für die Zeit ab 1.10.1983 verpachtet. Den Klägern sei von der Beklagten erklärt worden, daß sie von der G mit gleichen Rechten und Pflichten übernommen wer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.10.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde - der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt -, vom 5.10.1964 bis 31.10.1983 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch den von der Klägerin am 31.10.1983 nach dem § 25 Abs.1 KO erklärten vorzeitigen Austritt. Die Klägerin war Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin; die Tätigkeitsperiode des Betriebsrat... mehr lesen...
Norm: AngG §23 VIIKO §25
Rechtssatz: Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Abfertigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen (4 Ob 13 - 18/85). Um so weniger können Umstände den bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts entstandenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nachträglich aufheben, die in Wirklichkeit gar nicht ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §23 IBAngG §29
Rechtssatz: Aus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162 b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren vom Beklagten nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles und Klagseinschränkung letztlich die der Höhe nach außer Streit stehenden Beträge an restlicher Abfertigung. Zur
Begründung: führen sie aus, sie hätten am 8.7.1983 ihren Austritt gemäß dem § 25 Abs 1 KO erklärt. Da die Kläger infolge ihrer Stellung als Mitglieder des Betriebsrates der Gemeinschuldnerin frühestens zum 26.8.1986 hätten gekündigt werden können, in dem zwischen dem Zeitpunk... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IA
Rechtssatz: Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem § 23 Abs 1 AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 13/85 Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85 Veröff: RdW 1985,317 = Arb 10407 9 ObA 123/1... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23aAngG §29
Rechtssatz: Da der Anspruch auf Abfertigung in den §§ 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des § 29 AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung au... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IA
Rechtssatz: Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Abfertigung nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen. Entscheidungstexte 4 Ob 13/85 Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85 Veröff: RdW 1985,317 = Arb 10407 2 Ob 655/87 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 IBArbVG §62 Z1KO §25
Rechtssatz: Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Di... mehr lesen...