Norm
AngG §23 IARechtssatz
Da der Anspruch auf Abfertigung in den §§ 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des § 29 AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zweck, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt, ÜberbrückungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028361Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_003