Norm
AngG §23 IARechtssatz
Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Dienstzeit ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Konkurs, Einrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015