RS OGH 1987/9/16 9ObA82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

ABGB §1158 I
ABGB §1162 IV
AngG §23 VII

Rechtssatz

Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und bekomme die Abfertigung die ihm zustehe, als einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auflösung, Anbot, Annahme, Ende, Angestellte, Auslegung, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028745

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00082_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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