RS OGH 1986/3/25 14Ob20/86, 10ObS132/87, 8ObA279/94

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §23 IA

Rechtssatz

Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben, doch kommt diesem Regelungsmotiv keine rechtliche Bedeutung zu; das Entstehen des Abfertigungsanspruches hängt nämlich nur vom Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen (hier: § 23 AngG), nicht aber von einem konkreten Bedürfnis des betroffenen Dienstgebers infolge Verlustes des Arbeitsplatzes eine Versorgung und Überbrückung zu erhalten, ab.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 20/86
    Veröff: RdW 1986,218 = GesRZ 1986,201 = JBl 1986,804
  • 10 ObS 132/87
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 ObS 132/87
    nur: Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben. (T1) Veröff: SSV-NF 2/48 = SZ 61/115
  • 8 ObA 279/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 279/94
    Auch; nur T1

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030321

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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