Norm
AngG §23 IARechtssatz
Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben, doch kommt diesem Regelungsmotiv keine rechtliche Bedeutung zu; das Entstehen des Abfertigungsanspruches hängt nämlich nur vom Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen (hier: § 23 AngG), nicht aber von einem konkreten Bedürfnis des betroffenen Dienstgebers infolge Verlustes des Arbeitsplatzes eine Versorgung und Überbrückung zu erhalten, ab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030321Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_005