Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 14. Mai 1968 bis zu seiner Kündigung am 20. November 1988 (mit strittigen Unterbrechungen) beim Beklagten (bzw. dessen Rechtsvorgängerin) als Tischler beschäftigt. Der Beklagte zahlte dem Kläger anläßlich seiner Kündigung eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsbezügen. Der Kläger behauptet, er sei beim Beklagten durch mehr als 20 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen, so daß ihm eine Abfertigung im Ausmaß von neun Monatsbezügen gebühre;... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAngG §23 IB
Rechtssatz: Die gesetzlichen Differenzierungen bei einzelnen Sonderregelungen lassen sich dahin verallgemeinern, daß es bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf einzelne von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Ansprüche darauf ankommen sollte, wem der Grund für das Unterbleiben der Dienstleistung zugerechnet wird. Entscheidungstexte 9 ObA 269/90 E... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten S 301.538,46 brutto und S 592.000 netto jeweils sA. Er sei vom 2.Mai 1984 bis 24.Juni 1987 bei der F*** K*** Gesellschaft m. b.H. & Co KG (kurz F***) als Geschäftsführer beschäftigt gewesen. Nach seinem mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrag habe er nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden können. Gemäß Punkt 8 die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin steht auf Grund (aufeinanderfolgender) Bühnendienstverträge seit 1. September 1977 als Sängerin in einem aufrechten Dienstverhältnis zum beklagten Bundestheaterverband (Volksoper Wien). Sie erhielt kein Auftrittshonorar, sondern einen festen Monatsbezug 14 x jährlich. Insbesondere stand sie auch in der Zeit vom 1. September 1985 bis 31. August 1987 in einem Bühnendienstvertrag mit einem Monatsbezug von S 38.000 bei 35 Auftritten pro Spielzeit (Bei... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IC
Rechtssatz: Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen (vgl Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua). Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §23 IB
Rechtssatz: Eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht sich im Zweifel auf tatsächliche Vordienstzeiten des Arbeitnehmers, und nicht auf fiktive. Entscheidungstexte 9 ObA 149/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 149/90 Schlagworte SW: Berechnung, Dienstzeit, Angestellte, Bemessu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, war seit 13.4.1984 bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer angestellt (schriftlicher Geschäftsführervertrag vom 7.6.1985) und seit 7.1.1985 neben Josef S*** und Dr.Sonja S*** als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 15 Abs 1 GmbHG) im Handelsregister eingetragen. Eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung wurde dem Kläger erst am 14.1.1985 erteilt. Der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 1. 1987 vorerst bei der H*** Gesellschaft mbH in Wien und anschließend bei deren Rechtsnachfolgerin, der P*** Kunststoffindustrie Gesellschaft mbH in Wien, als Angesteller beschäftigt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. 10. 1987 wurde über das Vermögen der P*** Kunststoffindustrie Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Walter P***, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. 11. 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Alois S***, der bei der klagenden Partei als Vertragsbediensteter beschäftigt war, erlitt am 9.2.1984 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Nicht strittig ist, daß den Verletzten ein Mitverschulden am Unfall von einem Viertel trifft und die beklagten Parteien für drei Viertel seines Schadens haften. Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Legalzession des § 41 des Niederösterreichischen Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) Ersatz der dem V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat im Oktober 1944 in die Dienste der S*** Glasindustrie AG. Er schloß am 30.Dezember 1980 mit der S***-Oberglas AG, Wien 9., Liechtensteinstraße 22, eine betriebliche Pensionsvereinbarung, in der ihm für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Pensionsanspruch zuerkannt wurde. Die Pensionsanwartschaft sollte auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber weiterbestehen. Mit Schre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft, sie sei vom Kläger über dessen weitere Tätigkeit in derselben Branche arglistig in Irrtum geführt worden, weicht sie von den Feststellungen ab. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Kläger nach Been... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 IC
Rechtssatz: Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Abfertigung auch als einer Treueprämie, sie von Zufällen wie Erkrankung und dergleichen abhängig zu machen und sie zu versagen, wenn der Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sein bisheriges Entgelt zu erzielen. Auch hätten es Arbeitgeber auf diese Weise durch Zuwarten mit der Kündigung in der Hand, die Höhe der Ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IIAngG §23 IAAngG §23 IB
Rechtssatz: Das bloße Schweigen des Arbeitnehmer über Vordienstzeiten kann nicht als bewußte Irreführung bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne der §§ 870 und 871 ABGB qualifiziert werden, wenn eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur entsprechenden Fragestellung besteht. Entscheidungstexte 9 ObA 314/89 Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 14.Dezember 1959 als Härter und Schichtführer beschäftigt. Ab Oktober 1986 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb am 16.Juni 1988 war er im Krankenstand. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Betrag von S 133.445,75 (richtig S 132.445,75) brutto sA an Kündigungsentschädigung, restlichem Urlaubszuschuß und restlicher Abfertigung. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 15.Juni 1988 mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 31. Juli 1987 beim Beklagten beschäftigt. Am 12. April 1988 teilte sie dem Beklagten mit, daß sie schwanger sei und der 1. Dezember 1988 der voraussichtliche Entbindungstermin sei. Am 6. Mai 1988 wurde die Klägerin vom Beklagten entlassen. Am 12. Dezember 1988 hat die Klägerin entbunden. Auf das Arbeitsverhältnis ist der am 21. Jänner 1985 zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossene Ko... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 10.10.1983 bis 2.2.1984 bei der T*** Handelsgesellschaft mbH als Angestellter beschäftigt. Im November 1983 erlitt er einen schweren Unfall und war bis 2.6.1985 arbeitsunfähig. Wegen dieses Krankenstandes wurde er von seinem damaligen Arbeitgeber zum 2.2.1984 unter der Zusage der Wiedereinstellung nach Ende des Krankenstandes gekündigt und bezog nach Ende des Dienstverhältnisses bis 2.6.1985 Krankengeld. Ab 1.1.1985 wurde das Unternehmen von der E***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Kläger waren vom 1.2.1981 bis 31.12.1984 bei der Firma TECHNO-TEAM für Anwendungsoptimierung im Umweltschutz und in der Energiewirtschaft Gesellschaft mbH angestellt. Vom 3.2.1981 bis 16.5.1983 waren sie zugleich handelsrechtliche Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.7.1987 wurde die Firma TECHNO-TEAM Gesellschaft mbH zur Zahlung von 306.596,80 S an den Erstkläger und v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten des Klägers als Arbeiter für die Bemessung seiner Abfertigung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Beklagte dem Kläger mit seinem Einverständnis vor und nach seiner Einstellung bereits Mitte des Jahres 1968 ausdrück... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAuslBG idF vor der Nov BGBl 1988/231 §29
Rechtssatz: Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung hat automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. In diesem Fall besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfertigung, soweit nicht der Arbeitnehmer die überwiegende Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit 28. Juni 1983 bei der Beklagten als Steinmetz beschäftigt und befand sich ab Mitte März bis 15. Dezember 1987 im Krankenstand. Da die Beklagte keine Verlängerung beantragte, lief seine Beschäftigungsbewilligung mit 8. November 1987 aus. Als der Kläger am 16. Dezember 1987 wieder bei der Beklagten erschien, wurde ihm mitgeteilt, daß seine Beschäftigungsbewilligung abgelaufen und er bereits von der Sozialv... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §1151 XIIAngG §23 IBAngG §23 III
Rechtssatz: Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §23 IB
Rechtssatz: Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §1151 XIIABGB §1175 DAngG §23 IBAngG §23 III
Rechtssatz: Wird der Arbeitnehmer von einer Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung seines bisherigen Arbeitgebers zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt, ist eine Arbeitsvertragsübernahme unter Hinzutritt der übrigen Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft anzunehmen. Beschäftigt ein Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft nach deren Liquidation oder Übernahme den Arbeitn... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 221.614,40 netto sA an weiterer Abfertigung. Er sei vom 5. März 1956 bis 16. Jänner 1972 bei Baumeister Richard W*** beschäftigt gewesen. Am 17. Jänner 1972 sei er auf die beklagte Partei, die den Baumeisterbetrieb W*** übernommen habe, umgemeldet worden. An der Arbeitssituation des Klägers habe sich nichts geändert. Die Firma W*** habe keine Abfertigung gezahlt. Am 1. Mai 1972 sei er als Haup... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu entgegnen: Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zusätzlich wäre noch die Entscheidung RdW 1987, 205, zu nennen) gilt eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordie... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAArbVG §3
Rechtssatz: Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhäng... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 15.Jänner 1952 bis 31.Dezember 1977 als kaufmännischer Angestellter und ab 1.Jänner 1978 als Vorstandsmitglied auf Grund von Angestelltendienstverträgen für die E***-B***-W*** AG tätig. Nach diesen Dienstverträgen war in allen Fällen, in denen die Dienstzeit von Bedeutung war, insbesondere auch für den Abfertigungsanspruch, die Zeit ab 15. Jänner 1952 zugrundezulegen. In allen in den Verträgen nicht ausdrücklich geregelten Punkten sollten di... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 ICArbVG §3IESG §1 Abs6 Z2
Rechtssatz: Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenve... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 ICArbVG §3
Rechtssatz: Entgegen der von Marhold in RdW 1984, 281 vertretenen Ansicht hält die Vereinbarung, die Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.Oktober 1964 bis 14.November 1967 als kaufmännischer Angestellter und ab 15.November 1967 als Vorstandsmitglied auf Grund von Angestelltendienstverträgen für die E*** B*** W*** AG tätig. Nach diesen Dienstverträgen war in allen Fällen, in denen die Dienstzeit von Bedeutung war, insbesondere auch für den Abfertigungsanspruch, die Zeit ab 1. Oktober 1964 zugrundezulegen. In allen in den Verträgen nicht ausdrücklich geregelten Punkten sollten... mehr lesen...