Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Aus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162 b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb 9866, 6778; 4 Ob 1/84). Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die §§ 23 und 23a AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auflösung, Ende, Angestellte, Berechnung, Entlassung, Austritt, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Ausmaß, UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021