Norm
AngG §23 IARechtssatz
Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem § 23 Abs 1 AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Beendigung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011