RS OGH 1987/9/16 9ObA74/87 (9ObA75/87)

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

AngG §16 II
AngG §23 IB

Rechtssatz

Die Erklärung, daß die Betriebsangehörigen "mit allen bisherigen Rechten und Pflichten übernommen werden" ist ident mit dem Begriff der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" und bedeutet, daß die beim früheren Arbeitgeber zugebrachte Dienstzeit für alle nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnenden Ansprüche zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 74/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 74/87

Schlagworte

SW: Angestellte, besondere Entlohnung, periodische Remuneration, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abfertigung, Urlaub, Dienstjahre, Anrechnung, Bemessung, Berechnung, Übernahme, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028271

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00074_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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