Norm
AngG §16 IIRechtssatz
Die Erklärung, daß die Betriebsangehörigen "mit allen bisherigen Rechten und Pflichten übernommen werden" ist ident mit dem Begriff der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" und bedeutet, daß die beim früheren Arbeitgeber zugebrachte Dienstzeit für alle nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnenden Ansprüche zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, besondere Entlohnung, periodische Remuneration, Entgelt, Lohn, Gehalt, Abfertigung, Urlaub, Dienstjahre, Anrechnung, Bemessung, Berechnung, Übernahme, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028271Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00074_8700000_001