RS OGH 1986/3/25 14Ob23/86

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §23 IB
AngG §23 IC
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13 Z7

Rechtssatz

Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach § 13 Z 7 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Fortsetzung, Weiterbestehen, Fortbestehen, Unterbrechung, Aufeinanderfolge, Vordienstzeiten, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Ende, Anrechnung, Einrechnung, Erlöschen, Verlust, Verfall, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028958

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00023_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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