RS OGH 1986/12/16 14Ob195/86, 9ObA2/87, 9ObA100/89, 9ObA217/89, 9ObA204/01t, 8ObA1/03k

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB

Rechtssatz

Werden die Ansprüche, für die die Vordienstzeitenanrechnung gelten soll, einzeln angeführt, bedarf es mangels anderer berücksichtigungswürdiger Umstände keiner Klausel für den Ausschluß von Ansprüchen, die durch eine Änderung der materiellen Rechtslage neu geschaffen werden, auch wenn die Aufzählung alle jene Ansprüche nennt, die im Zeitpunkt der Vereinbarung einen Bestandteil der materiellen Rechtsordnung bilden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Dienstzeit, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auslegung, Bekanntgabe, Anführung, Angestellte, Abfertigung, Urlaubsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028448

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0140OB00195_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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