Norm
AngG §23 IARechtssatz
Der aufrecht gebliebene und fällige Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber wird durch die Beendigung eines späteren Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber durch Entlassung nicht berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Angestellte, Ende, Auflösung, Verlust, Entfall, VerfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028369Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00062_8700000_002