Entscheidungsgründe: Die Klägerin war in Deutschland bei der Beklagten vom 1. 7. 1988 bis zum 30. 6. 1994 beschäftigt. Das (deutschem Arbeitsrecht) unterliegende Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitnehmerkündigung beendet. Mit 15. 7. 1994 schloss die Klägerin einen (nach österreichischem Arbeitsrecht zu beurteilenden) neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, der eine Tätigkeit in der Zweigniederlassung in Österreich vorsah. Bereits am 6. 6. 1994 hatten die Vertragsparteien vereinbar... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger war vom 1. 4. 1979 bis 27. 5. 1999 und die Zweitklägerin vom 1. 3. 1977 bis 27. 5. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 3. 5. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Angestellte beschäftigt. Dabei war das Dienstverhältnis des Erstklägers in den Zeiträumen vom 23. 12. 1986 bis 1. 2. 1987, 23. 12. 1987 bis 31. 1. 1988, 23. 12. 1988 bis 22. 1. 1989, 22. 12. 1989, bis 21. 1. 1990, 21. 12. 1990 bis 20. 1. 1991... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 9. 1991 bei der Beklagten, einem Modeschmuck produzierenden Unternehmen, als Heimarbeiterin beschäftigt. Über Initiative der Beklagten vereinbarten die Parteien dann, dass die Klägerin ab Anfang April 1999 bei der Beklagten im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses zu arbeiten beginnt. Ihr letzter Tag als Heimarbeiterin war der 9. April 1999. Zwei oder drei Tage nach Arbeitsbeginn im Unternehmen sagte der Geschäftsführer zur Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin zutreffend verneint, sodass auf die Richtigk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Streitteile haben vereinbart, sämtliche gegenseitigen Forderungen in Form einer vom Kläger zu leistenden, deutlich unter dem von ihm veursachten Schaden liegenden Pauschalsumme abzugelten. Davon sollten allfällige Rückflüsse aus der Sozialversicherung bzw der Lohnsteuer abgezogen werden. Von der Vereinbarung sollten sämtliche Schadenersatzforderungen, die Rückforderung von Provisionsüberzahlungen samt darauf entfalle... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das rund 29 Jahre bestehende Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten endete am 13. 9. 1996 durch Entlassung, welche in einem nachfolgenden Arbeitsgerichtsprozess als ungerechtfertigt erkannt wurde. Der Klägerin wurden in diesem Verfahren mit am 14. 1. 1999 in Rechtskraft erwachsenem Urteil die Kündigungsentschädigung und die gesetzliche Abfertigung zugesprochen. Die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgeric... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Spätestens seit 1. Dezember 1996 ist der gemeinsame Haushalt jedoch aufgehoben, weil der Beklagte zu einer anderen Frau zog. Die Klägerin ist seit 1. September 1996 als Köchin beschäftigt und bezog im Zeitraum 1. September 1996 bis 31. August 1997 ein Nettoeinkommen von 139.515 S, was einem Monatsdurchschnittseinkommen von netto 11.626,25 S entspricht. Der Beklagte, der für zwei Kinder im Alter von 16 und 18 Jahre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen die Zulässigkeit der festgestellten Vereinbarungen über eine Änderung der Provisionsberechnung (zunächst Änderung bezüglich Skontoabzug; dann Vereinbarung eines neues Systems) bestehen keine Bedenken. Eine ausdrücklich vereinbarte, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde Vertragsänderung ist wirksam, soweit auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 3. 1988 bis 17. 7. 1995 bei der C***** GmbH beschäftigt. Im Konkurs dieses Arbeitgebers erhielt der Kläger vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds eine Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten. Vom 18. 7. 1995 bis 29. 7. 1997 war der Kläger sodann bei der C***** beschäftigt. Mit "Dienstvertragänderung" vom 30. 4. 1996 wurden dem Kläger Vordienstzeiten im Ausmaß von 480 Monaten bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes, der Entgeltfortzahlungsf... mehr lesen...
Norm: AngG §23AngG §23aAO §20c Abs3AO §20dKO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20c Abs 3 AO (beziehungsweise § 25 Abs 1 KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 10. 1960 als Angestellter bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und sodann ab 1985 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er zuletzt als Leiter einer Druckerei mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von S 59.430,07 tätig war. Die Geschäftsleitung der Beklagten führte mit dem Kläger wiederholt Gespräche über den Preis der eingekauften in der Druckerei benötigten Lacke sowie den möglichen Bezug von kostengünstigeren Ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 2. 9. 1991 bei der späteren Ausgleichsschuldnerin, einer HandelsgesmbH, über die am 10. 5. 1996 das Ausgleichsverfahrens eröffnet wurde, beschäftigt. Die Ausgleichsschuldnerin kündigte das Dienstverhältnis am 5. 6. 1996 gemäß § 20c Abs 3 AO mit der zweimonatigen Frist gemäß § 20 Abs 2 AngG zum 7. 8. 1996 auf. Die Klägerin war seit 2. 9. 1991 bei der späteren Ausgleichsschuldnerin, einer HandelsgesmbH, über die am 10. 5. 1996 das Ausgle... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt nach der klaren Bestimmung des § 12 UrlG zu den dort genannten unabdingbaren Rechten. Wenngleich es den Parteien eines Arbeitsvertrages unbenommen ist, sich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche zu vergleichen, kommt es für die Wirksamkeit eines solchen Vergleiches darauf an, daß dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 18. 12. 1997 bis 5. 2. 1998 als Küchenhilfe beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrte er die Zahlung von S 17.628,68 brutto sA, bestehend aus Kündigungsentschädigung einschließlich Überstundenpauschale (S 8.141,46), anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit vom 18. 12. 1997 bis 5. 2. 1998 (S 4.011,83), Urlaubsabfindung für 64 Kalendertage (S 3.915,39) und Feiertagszuschlägen für den 25., 26. 12. und 1. 1. (S ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 15. 7. 1964 bis 31. 12. 1990 Angestellter einer KG. Diese Kommanditgesellschaft war alleinige Gesellschafterin einer GesmbH. Ab 1. 1. 1991 war der Kläger als Angestellter dieser GesmbH beschäftigt. Bereits mit Gesellschafterbeschluß vom 23. 11. 1990 war er zum Geschäftsführer der GesmbH bestellt worden. Anläßlich des Wechsels des Klägers als Angestellter von der KG zur GesmbH wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, daß die Abfertigungsa... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IB
Rechtssatz: Als Zeitpunkt der Auflösung ist bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist anzusehen. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf eines für den Erwerb einer (höheren) Abfertigung maßgebenden Dienstjahres, so gebührt die Abfertigung (im höheren Ausmaß), wenn das entsprechende Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet ist. Entsc... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger, der sich im November 1970 bei der Beklagten um eine Stellung als Außendienstmitarbeiter beworben hatte, wurde in Beantwortung dieser Bewerbung mitgeteilt, er könne im Jänner 1971 zu arbeiten beginnen. Bei einem in der Folge vom Kläger mit dem Verkaufsleiter der Beklagten geführten Telefongespräch wurde der Dienstantritt am ersten Arbeitstag im Jänner 1971 vereinbart. Da der 1. 1. 1971 - ein Freitag - ein Feiertag war und damals im Betrieb der Beklagten am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der seit 1. 4. 1986 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigte Kläger wurde am 26. 2. 1991 entlassen, weil er die Durchführung einer ihm aufgetragenen Fahrt verweigert hatte. Nachdem er sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten "für die Vorgänge, die waren", entschuldigte, wurde er am 18. 3. 1991 wieder als Kraftfahrer eingestellt. Das zweite Dienstverhältnis endete am 24. 11. 1993 durch Dienstgeberkündigun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der seit 2.1.1973 beim Beklagten als Glaser beschäftigte Kläger wurde mit 31.12.1983 entlassen. Am 12.1.1984 wurde er über sein Ersuchen wieder eingestellt. Das zweite Dienstverhältnis endete am 31.10.1984 durch Dienstgeberkündigung. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die beiden Dienstverhältnisse seien als "unmittelbar vorausgegangen" iS des nach § 2 Abs 1 ArbAbfG anwendbaren § 23 Abs 1 Satz ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAngG §6AngG §23
Rechtssatz: Liegt eine echte Nettolohnvereinbarung vor, ist die Abfertigung auf der Basis des Nettolohnes zu berechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 214/96 Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 214/96 Schlagworte SW: originäre Nettolohnvereinbarung; Arbeitsverhältnis European Case Law Ide... mehr lesen...