TE OGH 1987/9/16 9ObA82/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton D***, Zimmerer, Zell am See, Sonnbergstraße 156, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Helmut H***, Zimmermeister, Zell am See, Karl-Vogt-Straße 3, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 77.000,88 sA (Revisionsstreitwert S 68.756 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1987, GZ 13 Ra 10/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Zell am See vom 8. April 1986, GZ Cr 81/85-13, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Erklärungen der Streitteile vom 21.Juni 1985 und der abschließenden erläuternden Stellungnahme des Beklagten das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde, wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00082.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBA00082_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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