Unter den "einschlägigen Rechtsvorschriften" im Sinne des vorzitierten § 29 GewO sind die jeweils in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu verstehen. Darunter sind im Hinblick auf die Feststellung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung u.a. auch Vorschriften über die Befähigung zum Antritt des betreffenden Gewerbes zu verstehen. Aus der Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 718/1993, ergibt sich nunmehr, daß der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung u. a. das Herstellen von Gipskartonständerwänden mit Unterkonstruktion wie auch das Herstellen von abgehängten Flecken mit Unterkonstruktion (in Gipskarton) umfaßt. Gerade diese Fertigkeiten hat aber der Beschuldigte angeboten, obwohl sie dem Handwerk nach § 94 lit.a Z. 8 GewO vorbehalten sind. Die Gewerbeberechtigung des Beschuldigten ermächtigte diesen lediglich zur Montage von industriemäßig gefertigten Decken, Wandsystemen und Stahlzargen unter Ausschluß aller an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeiten. An einen solchen Befähigungsnachweis in der Form der Meisterprüfung ist jedoch das Handwerk der "Stukkateure und Trockenausbauer" gebunden. Schon aus diesem Grund war der Beschuldigte, der die Gewerbeberechtigung für jenes Handwerk nicht innehatte, nicht berechtigt, die diesem Handwerk vorbehaltenen (und bereits erwähnten) Tätigkeiten anzubieten. Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 31 GewO vor, da es sich bei den angebotenen Leistungen um typische Kerntätigkeiten jenes Handwerkes gehandelt hat.