RS UVS Salzburg 1995/01/10 4/304/2-95th

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Die Anordnung an den Betriebsanlageninhaber die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen (§ 359 Abs 1 GewO) stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die zum Inhalt hat, daß nach bescheid(projekts)gemäßer Errichtung der Betriebsanlage, die Behörde über diese Fertigstellung vom Inhaber informiert wird, um eventuelle Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Anzeigepflicht setzt somit die konsensgemäße Errichtung der Betriebsanlage voraus. Die der Anzeigepflicht nach § 359 Abs 1 GewO korrelierende Strafbestimmung des § 368 Z 1.22 GewO ist jedenfalls nicht auf den Fall eines Betriebes vor bescheid(projekts)gemäßer Errichtung bzw. Fertigstellung der Betriebsanlage anzuwenden. Ein solcher Sachverhalt stellt vielmehr einen konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betrieb dar, der im Hinblick auf § 366 Abs 1 Z 2 bzw. Z 3 GewO zu prüfen wäre.

Schlagworte
Anzeigepflicht der Fertigstellung der Betriebsanlage; konsensgemäße Errichtung der Anlage ist vorausgesetzt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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