Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. August 1992, 3-***1-92, wurde über die Beschuldigte Q*** L* X* wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 1.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 26. Februar 1... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. August 1992, 3-***5-92, wurde über die Beschuldigte Q*** L* X* wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 1.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 17. Februar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 26. August 1992, I/6-***5-91, wurde über den Beschuldigten J******* S********** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §259 Abs1 und §1 Abs4 erster Satz Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z2 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 500,-- auferlegt. Im d... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-226 Rechtssatz: Die unbefugte Gewerbsausübung ist ein fortgesetztes Delikt, es sind daher alle Einzeltathandlungen bis zu der mit der Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt. Wird trotzdem wegen einer in den Tatzeitraum fallenden Einzeltat eine Strafe verhängt, dann ist eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses dann nicht möglich, wenn sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Weil in diesem Fall hinsichtl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unbefugte Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Ungeachtet einer im
Spruch: des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit sind daher alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt. mehr lesen...
Rechtssatz: Verabreicht der Sohn der Beschuldigten auf einem Standort eines Gastgewerbebetriebes Toast, Wurstsemmeln und Krapfen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke gegen Entgelt im Rahmen eines normalen Gastgewerbebetriebes der vom Sohn der Beschuldigten betrieben wurde und in der die Beschuldigte nur sporadisch im Lokal anwesend und auch nicht in irgendeiner Weise an der Führung des Betriebes beteiligt war, da diese Agenden ausschließlich von ihrem Sohn wahrgenommen wurden, so v... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 27. August 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten F**** H******** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 iVm §81 und §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ... betrieben", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1973 begründen, gen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Juli 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten F S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 600,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, "in **** K********... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 9169. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie dies bei der Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Stadtgebiet offensichtlich zutrifft. Strafbarkeit des Obmannes als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Vereines nach § 9 Abs. 1 VStG. Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Straferkenntnisses ist anzuführen, welche Änderungen der Betriebsanlage welchen Gefährdungen im Sinne des §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973 zuzuordnen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus ergibt sich, daß für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht entstehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß daher zu entnehmen sein, daß es sich bei der Än... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen einer Einzelhandlung, wenn die Beschuldigte durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht hat, sich aber die einzelnen Handlungen nur als Teilhandlungen darstellen, die rechtlich insofern eine Einheit bilden, als durch jede dieser Handlungen die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO ausgelöst worden wäre. Stattgabe. Schlagworte Fortgesetztes Delikt; unechte (scheinbare) Realkonkurrenz; Kumulationsprinzip; Mehrfachahndung, unzul... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-*****-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juli 1992, 3-***-92, wurde über den Beschuldigten R P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 100,-- auferlegt. Die Tatbeschreibung im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses h... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden. mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-156 Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung ist genehmigungspflichtig. Einer Genehmigung bedarf es nur, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid, mit dem eine Gewerbeberechtigung erteilt worden ist, kann nicht in ein unzulässiges - weil nicht genehmigtes - Ändern einer "genehmigten gewerblichen Betriebsanlage" umgedeutet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß hervorgehen, welcher Deliktsfall (Ändern der Betriebsanlage oder Betreiben nach erfolgter Änderung) dem Beschuldigten angelastet wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung ist genehmigungspflichtig. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO, wenn die belangte Behörde im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses weder die von ihr als Anmeldungsgewerbe gewertete Tätigkeit näher umschreibt noch diese Tätigkeit im Hinblick auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit spezifiziert. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 1. April 1992, 3-*****-91, wurde über den Beschuldigten im Punkt I.2. wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 18 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet "zumindest am 27. Juni 1991, 13,00 bis 14,00 Uhr, und am 9. Dezember 1991 in G******** ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, als auch deren darauffolgender Betrieb stellen "fortgesetzte Delikte" dar. Das bedeutet, daß es der Angabe eines Tatzeitraumes bedurft hätte, wann die "Errichtung" der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage abgeschlossen worden ist und wann mit deren "konsenslosen Betrieb" begonnen worden ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten S U wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe : 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 10,50 Uhr auf dem Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Schlosser- und Schmiedewerkstätte ist geeignet, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen und bedarf daher einer Genehmigung nach § 74 Abs. 2 GewO. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum, wenn Betrieb zuvor durch einen anderen Inhaber genehmigungslos geführt wurde, weil eine entsprechende Erkundigungspflicht besteht. Abweisung. mehr lesen...