RS UVS Wien 1995/02/13 04/21/432/94

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen sowie die Beistellung und Reinigung von Bettwäsche und die Beistellung von Dusche, WC-Papier und Putzmittel ist als Beherbergung von Gästen iSd §142 Abs1 Z1 GewO anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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