Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 20.9.1994 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Obfrau und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene des "Z Vereines", in Wien, R-gasse etabliert, zu verantworten, daß dieser Verein am 27. Mai 1994 und am 28. Mai 1994 im obzitierten Vereinslokal, somit öfter als einmal in der Woche die Vereinstätigkeit ausgeübt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem § 1 Abs 6 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (und mit 1.7.1993 in Kraft getretene) angefügte zweite Satz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, daß dann, wenn ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt, die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Nach § 45 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VSt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, vom 2.1.1993 bis 8.5.1993, jeweils an Samstagen, in Wien, Flohmarkt, Dauerverkaufsplatz, durch den Verkauf von Altwaren verschiedenster Art, wie Teller, Gläser, Bilder etc, das Gewerbe: Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z25, beschränkt auf den Kleinhandel mit Altwaren, ausgeübt zu haben, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dadurch habe er §366 Abs1 Z1... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk hat folgenden
Spruch: "Sie haben, wie anläßlich einer gewerbebehörlichen Überprüfung am 12.6.1992 festgestellt wurde - in Ihrer Betriebsstätte in Wien, L-gasse, insoferne ein konzessioniertes Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt, als zum Zeitpunkt der Erhebung (ca 22.45 Uhr) in dem vom Innenhof aus zugänglichen ebenerdigen Lokal, welches in Ausstattung und Einrich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hatte eine Rechnung an eine Familie ausgestellt, wobei der Briefkopf der Rechnung folgende Angaben enthielt: "Bau Betreunungs Team, Bauen - Wohnen - Sanieren, Ausstellung, Beratung, Betreuung, Bau Marketing". Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber aber die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit laut
Spruch: der Erstbehörde weder an einen größeren Kreis von Personen noch bei einer Ausschreibung angeboten. Zwar hat der Berufungswerber anläßlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat das Fahrzeug des Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall einen Sachschaden, der in der Weise repariert wird, daß der Beschuldigte und dessen Bruder Ersatzteile kaufen, austauschen und montieren, und in der Folge in der geschlossenen Garage eines an der Arbeit nicht mitwirkenden Verwandten das Auto lackierten, so hat der Beschuldigte nicht rechtswidrigerweise den garagenbesitzenden und nicht in Besitz einer Gewerbebewilligung für das Kraftfahrzeug gewerbebefindlichen Verwand... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (§ 1 Abs 4 GewO) muß im Sinne des § 44 a Z 1 VStG das angeblich ausgeübte Gewerbe benennen. Eine solche Angabe (in concreto Künstleragenturgewerbe) fehlt in der Tatumschreibung, durch den Vorhalt einer Einschaltung des Inserates ...Mannequin für Modefestival gesucht, Anmeldung Konzertdirektion B...., um eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Hinweis auf -Verputzarbeiten- stellt keine ausreichend konkrete Beschreibung der Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 128 Z 4 GewO) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. So fällt die Herstellung bzw. Sanierung von Mauerverputz in untergeordnetem Rahmen in den Berechtigungsumfang und die Sorgfaltspflichten eines Malers, weshalb eine Überschreitung des Berechtigungsumfanges des - im konkreten Fall vorliegenden - Maler- und Anstreichergewerbes aufgrund konkret angeführter, zur... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach § 51 Abs 1 VStG unzulässige Berufung einer GesmbH liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen vor: 1) Die Berufung wurde von der GesmbH in der "Wir - Form" eingebracht. 2) Sie ist nicht vom Beschuldigten unterschrieben, sondern vermutlich von einem zeichnungsbefugten Gesellschafter (so befindet sich unter der Firmenbezeichnung ein nicht leserlicher Schriftzug, der eindeutig nicht der - im Akt ersichtlichen - Unterschrift des Beschuldigten gleicht). 3) Die Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage trifft nicht den Eigentümer, sondern den tatsächlichen Betreiber der Betriebsanlage. Abweisung. mehr lesen...
Beachte VwGH 25.6.1991, Zl. 90/04/0216 Rechtssatz: Die im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Formulierung "... eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben, indem ... an Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden und somit eine Gastgewerbebetriebsanlage betrieben worden sei ..." entspricht dem §44a Z. 1 VStG nicht, weil keine Betriebsanlage schon abstrakt, d.h. losgelöst von Sachverhaltselementen... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen des hier anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens bestanden bei der Bezirkshauptmannschaft selbst Zweifel über den Umfang jener Gewerbeberechtigung betreffend das Tischlerhandwerk, über welche die GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, verfügt. Aus diesem Grund beabsichtigte die Bezirkshauptmannschaft die Einholung einer Entscheidung des schiedsgerichtlichen Ausschusses über den Umfang der Gewerbeberechtigung gemäß § 349 GewO (vgl. Aktenverm... mehr lesen...
Rechtssatz: Jeder Inhaber eines Betriebsstandortes (Betriebsanlage, Betriebsgrundstücks) ist - aus der Sicht des Betriebsanlagenrechtes - berechtigt, eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage zu ändern und zu betreiben, wenn für diese Änderung eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer der Betriebsanlage und wer Adressat des Genehmigungsbescheides ist. Liegt ein Bestandsvertrag vor, so ist der Bestandnehmer und nicht der Bestandgeber (Eigentümer des... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine "Änderung" iSd § 366 Abs. 1 Z. 4 iVm § 81 GewO, wenn jene Vergleichsbasis, von der aus bemessen werden soll, ob die Istlage modifiziert wurde, inhaltlich weder bekannt noch hinreichend bestimmbar ist. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung ist der jeweilige Inhaber (Betreiber) der Anlage verpflichtet, die behördlich vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Bei einem Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage trifft den Rechtsnachfolger gleichfalls die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen. Ist bei einer Betriebsbewilligung "Gasthaus" die Auflage vorgesehen, eine Lärmschutzwand vor Inbetriebnahme zu errichten, so ist dieser Auflage auch deshalb zu entsprechen, da ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 1.12.1992, Zl 3-*****-92, schuldig, am 24.9.1992, 15,15 Uhr, es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der D Gesellschaft mbH zu verantworten zu müssen, daß diese Gesellschaft im Standort **** xx, G***** M****, Stand 14 (ParzNr ***/1 der KG xx) das konzessionierte Gastgewerbe gemäß §199 Abs1 Z3 und 4 Gewerbeordnung 1973 in der Betriebsart "Buffett" durch den Ausschank von Bier und Kaffee, die Verabreic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Identität der Tat unverwechselbar beststehen soll, muß erstens im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat soin konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt xx vom 24. September 1992, Zl **/**/*/***-1992/MagGu/Od, wurde über den Beschuldigten O R H wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt - der Beschuldigte habe als Gewerbeinhaber das KFZ X auf der Y gelenkt und im Zuge eines Verkehrsunfalles eine verletzte Person im PKW versorgt und transportiert, obwohl er nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge bzw habe er seinen gewerberechtlichen Berechtigungsumfang überschritten und dadurch § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 130 III der GewO 1973 idgF und §§ 2 Abs 1, Abs 3 lit b des Gelegenheitsverke... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem Anbringen einer Firmentafel - im Anlaßfall die drei übereinander befestigten Tafeln "Fortuna" - "Club" - "Cafe" sowie die etwa 2,5 m große Tafel mit der Aufschrift "Willkommen im Clubcafe Fortuna" -, die einen auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit abgestellten Firmenwortlaut enthält, wird gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die betreffende gewerbliche Tätigkeit - vorliegend der Betrieb eines Cafes - entfaltet wird, es liegt daher eine Gewerbeausüb... mehr lesen...
Rechtssatz: Verabreicht der Beschuldigte, der im Besitze eines freien Gastgewerbes gemäß § 190 Z 4 und Z 5 Gewerbeordnung 1973, welches sich auf die Parzelle 1258 als Mittelpunkt der gewerblichen Interessen bezieht, ist, aus witterungsbedingten Gründen (Regen) Speisen und Getränke auf seiner, aber anderen Parzelle 1264/4, so verantwortet er eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Juli 1992, 3-***-91, wurde über den Beschuldigten N T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 2.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm unter Bezugnahme auf... mehr lesen...
Rechtssatz: §366 Abs1 Z4 GewO beinhaltet zwei verschiedene Deliktsfälle: die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung und den konsenslosen Betrieb der geänderten Anlage nach der erfolgten Änderung. Die Tat muß so umschrieben sein, daß erkennbar ist, welcher Deliktsfall dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...