TE UVS Wien 1995/03/06 04/21/875/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Franz S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 27.9.1994, Zl MBA 6/7-S-03672/94, wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Ziffer 1 GewO 1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift: "iVm § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und iVm § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994" zu lauten hat und im Spruch die Worte:

"wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden" zu entfallen hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im

Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten,

was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden, gleichzuhalten ist, ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 3 Tagen gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 Einleitungssatz. ..."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser ausführt, daß es sich um zwei getrennte Haushalte handle, seine Frau und er würden zwei, auch steuerlich voneinander getrennte, Zimmervermietungen im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung betreiben. Seine Frau und er hätten bereits um Betriebsanlagengenehmigung beim MBA 6/7 angesucht. Für Auskünfte stehe die Steuerberatungskanzlei L zur Verfügung. Unbestritten ist, daß sich am Hauseingang des Hauses Wien, M-Straße, ein Firmenschild mit der Aufschrift: "Private Guest House Franz S" befindet. Im Stiegenhaus des genannten Hauses befindet sich folgendes

Schild: "Privatgästehaus Franz S, .... Telefonnummer 52". Ein ebensolches Schild befindet sich auch auf der Türnummer Top 8 im 2. Stock.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Nach § 1 Abs 4 zweiter Satz leg cit wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Täigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen, der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 142 Abs 1 Z 1 leg cit bedarf es einer Gewerbeberechtigung für

das Gastgewerbe (§ 124 Z 9) für die Beherbergung von Gästen. Gemäß § 143 Z 8 leg cit ist die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung

des Frühstückes und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste, kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 9.

Zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs 4 2. Satz GewO ist festzuhalten, daß es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im

Sinne des § 1 Abs 4 2. Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung

zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.6.1992, Zl 92/04/0044 und die dort zitierte Vorjudikatur). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits mehrfach dargetan hat, ist auch das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut geeignet, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen (vgl wiederum das schon zitierte Erkenntnis vom 10.6.1992).

Durch das Anbringen der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Schilder hat der Berufungswerber jedoch eine, den Gegenstand des Gastgewerbes bildende Tätigkeit, an einen größeren Personenkreis angeboten.

Ausgehend von der oben geschilderten Rechtslage erweist sich aber das

Berufungsvorbringen, im vorgeworfenen Tatzeitraum habe der Berufungswerber nur einen Teil der Betten angeboten, nämlich die sich

in seinem Haushalt befindlichen und habe er die Zimmervermietung im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung durchgeführt, schon deshalb nicht als stichhältig, da sich auch bei dessen Zutreffen nicht etwa behauptungsmäßig schlüssig ergibt, daß ein derartiger Umstand schon bei Kenntnisnahme des Inhaltes der bezeichneten Firmentafeln offenkundig gewesen wäre, zumal aus den Firmentafeln keineswegs hervorgeht, daß maximal 10 Betten zur Verfügung gestellt werden und, daß auch eine andere Person als der Berufungswerber, nämlich die von ihm getrennt lebende Gattin, ebenfalls das Gastgewerbe in Form von Beherbergung von Gästen betreibt. Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluß hiezu nicht berechtigter Personen von gewerblichen Tätigkeiten. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.

Da der Berufungswerber Angaben über seine allseitigen Verhältnisse verweigerte, mußten diese von der erkennenden Behörde geschätzt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ging von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit aus. Sorgepflichten konnten mangels Anhaltspunkte bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu

S 50.000,-- reichenden Strafsatz, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens

stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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