Die hier als Grundlage der Bestrafung herangezogene Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO ist keine strafrechtliche Anordnung, sondern eine Regelung, die die Gewerbehörde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Derartige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, d.h. daß die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge ab Erlassung des Bescheides erzwungen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte somit die betreffende Rollenförderanlage bei einem Weiterbetrieb sofort stillgelegt werden können. Die Nichtbefolgung einer solchen Verfügung nach § 360 Abs. 2 GewO bildet aber keine Verwaltungsübertretung.