§ 367 Z 54 GewO 1994 stellt auf die Besorgung oder Veranlassung von Tätigkeiten nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO ab, die (somit) die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 2 GewO aufweisen (VwGH 28.1.1983, 81/04/0037). Daher sind auch in diesem Tatvorwurf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit so konkret zu umschreiben, daß als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkannt werden kann, um welche gewerbliche Tätigkeit, das heißt auch, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt. In diesem Sinne enthält die Vorhaltung, durch eine bestimmte andere Person in einem Wohnhaus einen Estrichbelag im Ausmaß von 30 m2 aufbringen lassen zu haben, nicht den Vorwurf, welche unbefugte Gewerbeausübung verantwortet werden soll (vgl. VwGH 27.1.1987, 86/04/0199).