RS UVS Wien 1995/01/11 04/23/846/93

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Rechtssatz

Wenn sich aus den im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen gewerblichen Tätigkeiten ergibt, daß durch jeweils einen Teil dieser (verschiedenen) Tätigkeiten nicht nur - wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt - ein, sondern zwei oder mehrere Gewerbe unbefugt ausgeübt wurden, so ist dieser Spruch nicht geeignet, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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