Wenn sich aus den im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen gewerblichen Tätigkeiten ergibt, daß durch jeweils einen Teil dieser (verschiedenen) Tätigkeiten nicht nur - wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt - ein, sondern zwei oder mehrere Gewerbe unbefugt ausgeübt wurden, so ist dieser Spruch nicht geeignet, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.