Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Bernhard W, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 24.11.1994, Zl MBA 6/7 - S/6/11149/94, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:
Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt. Dem Berufungswerber wird daher gemäß §65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es "als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des §370 Abs2 GewO 1994 der E GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 22.6.1994 in Wien, H-gasse (ident K-gasse) eine durch Errichtung einer Saunakabine, Situierung einer Kühlzelle sowie Hinzunahme von Räumlichkeiten im Hochparterre und den damit verbundenen möglichen Belästigungen von Nachbarn durch Lärm bzw Gefährdung von Kunden durch unsachgemäßen Betrieb der Sauna bzw ungenügende Fluchtwegsituation genehmigungspflichtig geänderte Betriebsanlage betrieben hat, ohne die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben".
Dadurch habe er §366 Abs1 Z3 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn eine Geld(Ersatzfreiheits)-strafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.
2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:
Nach §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt zitierten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - eines verstärkten Senates - vom 13.6.1984, Verwaltungssammlung 11.466/A).
Gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§81). Gemäß §81 Abs1 leg cit bedarf, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im §74 Abs2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Die Erfüllung des Straftatbestandes des §366 Abs1 Z3 GewO 1994 setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Dieser Umstand erfordert aber im Sinne der im §44a Z1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Der Spruch eines Straferkenntnisses nach §366 Abs1 Z3 GewO 1994 muß daher die Tat - etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides - so weit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1993, Zl 91/04/0246). Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als er keinerlei Hinweis enthält, von welcher genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausging.
Eine den Erfordernissen des §44a Z1 VStG im Zusammenhalt mit den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Verfolgungshandlung wurde innerhalb der im §31 Abs2 VStG genannten Frist gegen den Berufungswerber nicht vorgenommen. Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung gemäß §45 Abs1 Z3 VStG einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §65 VStG.