Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2, 2. Satz VStG vermag den BW bei der Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften nicht zu entlasten, da die GewO im §9 Abs1 und §370 Abs2 und 4 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft. Es ist daher für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des §9 Abs1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, §9 Abs2 VStG nicht anwendbar.