Das Abstellen eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Lastkraftwagens, auch wenn er mit Schlachtabfällen beladen ist, stellt nicht den Betrieb einer "Sammelstelle zum Zwecke der Tierkörperbeseitigung" dar. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall von einem Abstellen eines einzelnen LKWs (einmal am 15.1.1993 und ein weiteres Mal am 3.2.1993) auszugehen ist, sodaß nicht einmal vom Betrieb eines Abstellplatzes gesprochen werden könnte.