Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Jan K, derzeit unbekannten Aufenthaltes, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 13.9.1994, Zl MBA 1/8-S 19427/94, wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Ziffer 1
der
Gewerbeordnung 1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben am 2.8.1994, um 21.05 Uhr in Wien, K-Straße, 20 Bilder zum
Verkauf angeboten, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs 1 Z 1
der GewO 1994, BGBl Nr 194/94, iddztgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe
verhängt:
Gemäß § 369 (1) GewO 1994 in Verbindung mit § 17 (1) VStG 1991
werden
die 20 Bilder für verfallen erklärt."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen ausführt, daß er
für die Gewerbeausübung schlechte Informationen gehabt habe und außerdem habe er keine Bilder verkauft.
Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 2.8.1994 um 21.05 Uhr in
Wien, K-Straße, betreten wurde, wie dieser Bilder in der Hand hielt und diese zum Verkauf anbot.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu
haben.
Durch das Anbieten von Bildern zum Kauf hat der Berufungswerber aber das Gewerbe: Feilbieten von Waren im Umherziehen ausgeübt, ohne dafür
- unbestrittenermaßen - die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.
Gemäß § 369 Abs 1 leg cit kann die Strafe des Verfalls von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen und ähnliches, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder nach § 367 Z 15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; .... Von der Verhängung der Strafe
des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes
oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
Die Strafe des Verfalls war aber deshalb spruchgemäß auszusprechen, da der Berufungswerber mittellos und unbekannten Aufenthaltes ist, sodaß die Behörde erster Instanz zu Recht annehmen konnte, daß der Berufungswerber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und der Tatsache, daß er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, bei einer eventuellen Rückerstattung der Bilder, diese wiederum für eine unbefugte Gewerbeausübung verwenden wird, noch dazu wo der Berufungswerber selbst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.9.1994 angegeben hat, daß er die aktenkundigen Bilder in Zukunft in einer Galerie auszustellen beabsichtige. Was das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der "schlechten Informationen für die Gewerbeausübung" betrifft, so ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glauben
stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, denn es ist Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Weiters ist ein Gewerbetreibender nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren und sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten.
Da die als verfallen erklärten Gegenstände im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung stehen ist demnach der Verfallsausspruch gemäß § 369 Abs 1 GewO zu Recht erfolgt, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß der Berufungswerber die aktenkundigen Bilder zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.