RS UVS Vorarlberg 1995/07/28 1-0894/94

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Rechtssatz

Als verletzte Verwaltungsvorschrift kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO in Betracht. Diese Strafbestimmung verweist auf den § 81 GewO. Nach letzterer Bestimmung wiederum bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 leg.cit. genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 2.7.1992, Zl. 88/04/0057). Ein derartiger Hinweis ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Da auch keine auf diese Tatumstände bezogene Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war eine Sanierung durch die Berufungsbehörde nicht zulässig. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, daß die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraussetzt. Dieser Umstand erfordert im Sinne des § 44a Z. 1 VStG auch die spruchmäßige Bezeichnung der von der Behörde vorausgesetzten, bereits genehmigten Betriebsanlage. Dadurch, daß der Spruch keinen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid enthält, wurde aus einem weiteren Grund gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen (vgl. VwGH 28.1.1993, Zl. 91/04/0246).

Schlagworte
Änderung der Betriebsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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