Weder der Betrieb einer Betriebsanlage noch die Genehmigungspflicht wurden im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, zumal eine Betriebsanlagengenehmigung bis zum 15.6.1994 in der Form eines behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht vorlag. Wenn der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er im Besitz einer Konzessionsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.2.1993, Ge-XX, ist, so kann dieses Vorbringen aber den objektiven Tatbestand weder rechtfertigen noch entschuldigen. Wie nämlich die belangte Behörde schon zu Recht ausgeführt hat, bedarf es zur Ausübung eines Gewerbes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für das Gastgewerbe einer Konzession bzw. einer Gewerbeberechtigung. Mit dieser ist lediglich die Erlaubnis zur Ausübung des Gastgewerbes gegeben. Hinsichtlich des Standortes, also der örtlich gebundenen Einrichtung für die jeweilige gewerbliche Tätigkeit, ist aber eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich. Dies bedeutet aber, daß vor Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung eine Betriebsanlage nicht in Betrieb genommen werden darf.
Der Berufungswerber wendet weiters ein, daß er der Auffassung sei, daß das Konzessionsdekret alleine zum Betrieb der Betriebsanlage genüge. Die hiemit geltend gemachte Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt den Berufungswerber aber nicht, weil sie nicht erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens auch ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift einsehen konnte. Dies deshalb, weil er als Gewerbetreibender und Inhaber einer Gewerbeberechtigung über die für die Gewerbeausübung geltenden Rechtsvorschriften hätte Kenntnis haben müssen oder sich zumindest hätte die Kenntnis bei der zuständigen Behörde verschaffen müssen. Daß er aber eine entsprechende Auskunft bei der belangten Behörde gefordert hätte, bringt der Berufungswerber nicht einmal vor. Auch bringt er keine entsprechenden Nachweise. Im übrigen zeigt auch seine Verantwortung, daß er schon im Jahr 1992 um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht hat, er also von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage wußte. Schließlich erging gegen ihn auch ein Schließungsbescheid betreffend die gegenständliche Betriebsanlage. Wurde dieser Schließungsbescheid auch im Rechtsmittelweg aufgehoben, so hätte der Berufungswerber jedenfalls auch durch diese behördliche Maßnahme Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens haben müssen. Es konnte daher der Berufungswerber einen Entschuldigungsgrund nicht geltend machen. Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt und daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, und ein solcher Entlastungsnachweis vom Berufungswerber auch tatsächlich nicht beigebracht wurde, war auch vom Verschulden hinsichtlich der Tatbegehung auszugehen.
Der Berufung war aber insofern Erfolg beschieden, als nach der ständigen Judikatur des VwGH der gegenständliche Tatvorwurf jenes Verhalten, mit welchem der Beschuldigte den Betrieb in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt hat, und auch jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahin zu lassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (VwGH vom 25.6.1991, 90/04/0216 sowie 24.11.1992, 90/04/0310 uam). Es sind daher konkretisierte Umstände iSd § 74 Abs.2 Z1 bis 4 GewO in den Spruch aufzunehmen, welche die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründen, und diese wörtlich anzuführen. Der Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift allein genügt diesem Konkretisierungserfordernis nicht.
Es war daher der allgemeine Verweis auf § 74 Abs.2 Z2 GewO als rechtswidrig aufzuheben, was bewirkte, daß sich die Genehmigungspflicht nunmehr aus einer möglichen Lärmbelästigung der Nachbarn ergibt und daher der Umfang der Tat iSd Unrechtsgehaltes der Tat eingeschränkt ist.
Hinsichtlich der Tatzeitumschreibung war aber iSd ständigen Judikatur des VwGH unter Anwendung des § 1 VStG auf die jeweils geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat abzustellen und daher eine entsprechende Spruchberichtigung vorzunehmen.