Eine ausreichende Tatbeschreibung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 127 Z 14 GewO 1994 liegt durch die Vorhaltung -Lindentee für Erkältung zum Verkauf angeboten zu haben-, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor. So muß durch die konkret zu beschreibenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Tatvorwurf als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt und es fehlen auch Hinweise, welche Gewerbeausübung (tatsächlich) vorgeworfen wird.