Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Schöbinger über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Sushil V gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 27.9.1993, MBA 6/7 - S/6/5826/93, wegen Übertretung des §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.
Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß §65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, es als persönlich haftender Gesellschafter und somit gemäß §9 VStG zur Verantwortung nach außen berufenes Organ der Sushil V KG zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 6.6.1992 bis 25.3.1993 in Wien, S-gasse, eine infolge Erweiterung der Räumlichkeiten auf ein Lager an der rechten hinteren Grundgrenze, auf einen Abstellraum an der linken hinteren Grundgrenze und der damit in Zusammenhang stehenden möglichen Gefährdung von Nachbarn im Brandfall und der Installierung eines Kühlaggregates und der damit in Zusamenhang stehenden möglichen Belästigung von Nachbarn durch Geruch in genehmigungspflichtiger Weise geänderte Betriebsanlage betrieben habe, ohne die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben.
Er habe dadurch §366 Abs1 Z4 der Gewerbeordnung verletzt und wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß §366 Einleitungssatz GewO verhängt.
Ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu müssen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erwogen:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist ua das Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach deren Änderung ohne die erforderliche Genehmigung (§81). Nach §74 Abs1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem BW angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Ansehung welcher gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird (vgl VwGH 28.6.1988, 88/04/0047). Es fehlt somit nach Auffassung des erkennenden Senates zur Konkretisierung der angelasteten Tat die Angabe der in der ggstdl Betriebsanlage ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (vgl zB auch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13.10.1993, UVS-04/23/518/93). Da außerhalb der unterdessen verstrichenen 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist wesentliche Sachverhaltselemente, auf die sich bisher keine Verfolgungshandlung bezogen hat, nicht hinzugefügt werden dürfen, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.