Norm: ABGB §918 IIaABGB §1168aABGB §1295 IIf7h
Rechtssatz: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: § 1168 a ABGB spricht nur von offenbaren Mängeln. Nur wenn der Unternehmer den Mangel erkannt hat, wenn auch auf Grund besonderer Sachkenntnis oder über das übliche hinausgehender besonders sorgfältiger Prüfung, muß er gleichfalls den Besteller warnen, mag es sich auch nicht um einen offenbaren Mangel gehandelt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 581/80 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1170
Rechtssatz: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Mit der Erklärung des Unternehmers, was er vom Besteller zur Herstellung des Werkes benötigt, ist nicht notwendig auch schon gesagt, welche Folgen es für den Besteller haben kann, wenn ihm das Werk mangels seiner Mitwirkung unvollständig übergeben und es von ihm in diesem Zustand in Gebrauch genommen wird. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvoll... mehr lesen...
Norm: ABGB §1165 AABGB §1168a
Rechtssatz: Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (vgl 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1299
Rechtssatz: Auch wenn der Besteller von dem ihn beratenden Sachverständigen gewarnt wird, so enthebt dies den Unternehmer nicht der aus dem selbständigen Vertrag mit dem Besteller erfließenden Warnpflicht. Entscheidungstexte 8 Ob 516/79 Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79 European Case Law Iden... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte hat über Auftrag der Klägerin in seiner Eigenschaft als Architekt in den Jahren 1969 und 1970 die Planung und Bauleitung des Autobahnrasthauses der Klägerin an der Brenner-Autobahn in Matrei am Brenner durchgeführt. Die Zweitbeklagte war von ihr mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten beauftragt, der Drittbeklagte mit den Installationsarbeiten. Bald nach der Eröffnung des Betriebes im Juni 1970 drang von der im Obergeschoss eingerichteten Großküche Was... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1295 IIa3ABGB §1295 IId2ABGB §1299 G
Rechtssatz: Der Bauführer haftet dritten Personen gegenüber dann, wenn er seine Warnpflicht verletzt, weil entweder mangels einer Warnung gegenüber dem Bauherrn Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind oder der Bauführer auch ohne Warnung gegenüber dem Bauherrn schuldhafterweise zumutbare Sicherungsmaßnahmen im eigenem Wirkungsbereich nicht selbst getroffen hat und deshalb Dritt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Hat der Besteller den "Stoff" nach Erprobung bestellt, trifft den Unternehmer keine Warnpflicht. Entscheidungstexte 5 Ob 521/79 Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 521/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022155 Dokumentnummer JJR_19790424_OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Auf eine möglicherweise unzweckmäßige, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der anzuschließenden Geräte aber nicht beeinträchtigende Gestaltung braucht der Unternehmer den diesbezüglich ohnehin fachkundig beratenen Besteller nicht besonders hinzuweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 521/79 Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 521/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 KABGB §1168aABGB §1170
Rechtssatz: War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schutzpflichtwidrigen Verhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkoste... mehr lesen...
Der Beklagte führte im Herbst 1973 als mit Zustimmung der klagenden Partei vertraglich verpflichteter Subunternehmer des Bauunternehmers Josef Z für die klagende Partei, die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), die Verlegung des Kabels 5055 im Raum E durch. Auf eine Strecke von etwa 5 km hatte die Verlegung des neuen Kabels als sogenannte Zulegung zu dem bereits im Jahre 1969 verlegten Netzgruppenkabel 5019 im selben Graben zu erfolgen. Die Freilegung eines in 80 cm ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1295 Ia3aABGB §1298
Rechtssatz: Der Vertragsverletzer kann sich seiner Beweislast dadurch entledigen, daß er eine andere Ursache als seine Vertragsverletzung aufzeigt, die zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise den ihm zugeschriebenen Schaden ausgelöst hat. Entscheidungstexte 1 Ob 522/79 Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 522/79 Veröff: SZ 52/15 ... mehr lesen...
Die Siebentbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Achtbeklagte ist, installierte im Jahr 1965 über Auftrag des Klägers in dessen Einfamilienhaus in M eine Ölzentralheizung. Das Entlüftungsrohr des Öltanks wurde dabei innerhalb des Hauses in den Dachboden geführt wo es frei in den Dachbodenraum ausmundet. Am 28. Feber 1973 ließ der Kläger bei der Erstbeklagten, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, eine Heizöllieferung bestellen. Bei Durchfüh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß, (hier: keine Sicherungen gegen das Ausfließen von Öl aus dem Kessel, außer Ölanzeige am Kessel). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1295 Ia3dABGB §1295 Ia5ABGB §1295 IbABGB §1295 IIf7aABGB §1302 A
Rechtssatz: Wer fahrlässig eine Unterlassung begeht (hier: Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB), aus welcher in der Folge durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten ein Schaden entsteht, kann gegen den Anspruch des Geschädigten einwenden, daß auch bei rechtmäßigem Verhalten ein (gleich hoher) Schaden - wenn auch an anderen Rechtsgütern des Besc... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II5ABGB §1165ABGB §1168a
Rechtssatz: 1. Bei Abschluß eines Werkvertrages muß auch diesem Vertrag - auch ohne entsprechende Parteienabrede - als "typische" Voraussetzung unterstellt werden, daß der zur Herstellung des Werks erforderliche Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Werklohn also nicht in auffallendem Mißverhältnis zu dem dadurch für den Besteller erzielbaren Nutzen steht. 2. Der Unternehmer hat - sei es bei Vertr... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIcABGB §879 BIIdABGB §1168a
Rechtssatz: Fällt die Warnpflicht in den Zeitraum der vertraglichen Vorverhandlung und sollte durch sie die Möglichkeit gegeben werden, zu unterscheiden, ob der Auftrag trotz der damit verbundenen Gefahren erteilt wird oder nicht, so kann sich eine erst mit Abschluss des Werkvertrages eintretende, vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit nicht schon auch auf die Wa... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Insbesondere dann, wenn der Besteller sachunkundig ist, sind ihm die Folgen im einzelnen vor Augen zu führen, die mit einer Nichtbehebung des Mangels verbunden sind, um ihm dergestalt eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob allenfalls die Ausführung des Werkes überhaupt unterbleiben oder zusätzliche Aufträge erteilt werden sollen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Die Warnpflicht ist auch dann gegeben, wenn ein Auftrag unzulänglich erteilt und eine Maßnahme nicht geplant wird, die zur Erzielung des angestrebten Erfolges notwendig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 547/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 547/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Auf Bestellung der Klägerin hat der Beklagte im Winter 1970/71 im Zuge der Errichtung der Hotel-Pension in K die Kellerräumlichkeiten des Bauwerkes gegen das Eindringen von Grundwasser abgedichtet. Mit der Behauptung, die Abdichtung sei nicht gelungen und es sei Grundwasser in die Kellerräume des ihr gehörigen Bauwerkes eingedrungen, begehrte die Klägerin aus den Rechtstiteln der Gewährleistung und des Schadenersatzes den Beklagten zur Zahlung von 190 000 S samt 4% Verzugszinsen als... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §1168aABGB §1298ABGB §1313a IZPO §266 B
Rechtssatz: 1./ Die Belastung des Unternehmers mit dem Beweis dafür, dass er der Warnpflicht entsprochen hat oder dass die Warnpflicht mangels Schutzbedürfnisses des Bestellers entfällt, ist dadurch gerechtfertigt, dass die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind und er daher in Beweisnotstand geriete, wenn er das Verschulden beweis... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: § 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners (vertragliche Nebenpflicht) in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck. Entscheidungstexte 5 Ob 200/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 5 Ob 200/75 5 Ob 521/79 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen. Entscheidungstexte 1 Ob 209/75 Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75 8 Ob 588/87 Entscheidungstext OGH 05.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. Der Unternehmer muß alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen. Dem Besteller bl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Offenbare Untauglichkeit des vom Besteller beigegebenen Stoffes im Sinne des § 1168 a ABGB kann auch bei einem Gebäude vorliegen, in dem die Arbeit zu verrichten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 72/73 Entscheidungstext OGH 17.05.1973 2 Ob 72/73 Veröff: EvBl 1973/304 S 634 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: "Offenbar" im Sinne des § 1168a ABGB ist der Mangel eines Stoffes nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss (Klang Kommentar 2. Auflage V S 408). Entscheidungstexte... mehr lesen...
Am 14. 7. 1967 geriet der von Ingrid W gelenkte PKW Ford Country Squire der Klägerin auf der Autobahn München - Salzburg ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Hiedurch wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Die klagende Partei anerkannte mit Rücksicht darauf, daß die Reifendimension nicht den Werksvorschriften entsprach, ein Eigenverschulden von 1/3 und begehrte auf dieser Grundlage vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 52.100.- für Reparaturkosten u... mehr lesen...