Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Der Vertragsverletzer kann sich seiner Beweislast dadurch entledigen, daß er eine andere Ursache als seine Vertragsverletzung aufzeigt, die zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise den ihm zugeschriebenen Schaden ausgelöst hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022163Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00522_7900000_001