Norm
ABGB §881 IARechtssatz
1./ Die Belastung des Unternehmers mit dem Beweis dafür, dass er der Warnpflicht entsprochen hat oder dass die Warnpflicht mangels Schutzbedürfnisses des Bestellers entfällt, ist dadurch gerechtfertigt, dass die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind und er daher in Beweisnotstand geriete, wenn er das Verschulden beweisen müsste.
2./ Die gleiche Interessenlage gebietet schlechthin für die Verletzung der Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten aus einem bestehenden rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis die Anwendung der Regel des § 1298 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010