Norm
ABGB §1168aRechtssatz
§ 1168 a ABGB spricht nur von offenbaren Mängeln. Nur wenn der Unternehmer den Mangel erkannt hat, wenn auch auf Grund besonderer Sachkenntnis oder über das übliche hinausgehender besonders sorgfältiger Prüfung, muß er gleichfalls den Besteller warnen, mag es sich auch nicht um einen offenbaren Mangel gehandelt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021976Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00581_8000000_002