RS OGH 1980/7/8 5Ob581/80, 6Ob1538/95

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Veröffentlicht am 08.07.1980
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

§ 1168 a ABGB spricht nur von offenbaren Mängeln. Nur wenn der Unternehmer den Mangel erkannt hat, wenn auch auf Grund besonderer Sachkenntnis oder über das übliche hinausgehender besonders sorgfältiger Prüfung, muß er gleichfalls den Besteller warnen, mag es sich auch nicht um einen offenbaren Mangel gehandelt haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 581/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 581/80
    Veröff: HS X/XI/27
  • 6 Ob 1538/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 1538/95
    Auch; nur: § 1168 a ABGB spricht nur von offenbaren Mängeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021976

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00581_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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