Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder im Nachhinein durch eine abschließende Kontrolle, zu der ihn die getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichten, mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu gewährleisten, läge eine solche Überspannung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017