RS OGH 1979/9/18 2Ob102/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1979
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IId2
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Der Bauführer haftet dritten Personen gegenüber dann, wenn er seine Warnpflicht verletzt, weil entweder mangels einer Warnung gegenüber dem Bauherrn Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind oder der Bauführer auch ohne Warnung gegenüber dem Bauherrn schuldhafterweise zumutbare Sicherungsmaßnahmen im eigenem Wirkungsbereich nicht selbst getroffen hat und deshalb Dritte zu Schaden gekommen sind. (Hier unsachgemäße Drainagierung ausschreibungsgemäß für Landeshauptstadt).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 102/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 102/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022196

Dokumentnummer

JJR_19790918_OGH0002_0020OB00102_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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