Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Der Bauführer haftet dritten Personen gegenüber dann, wenn er seine Warnpflicht verletzt, weil entweder mangels einer Warnung gegenüber dem Bauherrn Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind oder der Bauführer auch ohne Warnung gegenüber dem Bauherrn schuldhafterweise zumutbare Sicherungsmaßnahmen im eigenem Wirkungsbereich nicht selbst getroffen hat und deshalb Dritte zu Schaden gekommen sind. (Hier unsachgemäße Drainagierung ausschreibungsgemäß für Landeshauptstadt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022196Dokumentnummer
JJR_19790918_OGH0002_0020OB00102_7900000_001