Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (vgl 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021705Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010