RS OGH 1975/11/10 1Ob209/75, 8Ob588/87, 7Ob533/88, 4Ob539/94, 1Ob170/01h, 10Ob205/01x, 6Ob276/02k, 7

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Veröffentlicht am 10.11.1975
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 209/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75
  • 8 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 588/87
    Ähnlich
  • 7 Ob 533/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88
    Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)
  • 4 Ob 539/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 539/94
  • 1 Ob 170/01h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)
  • 10 Ob 205/01x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23
  • 6 Ob 276/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 159/03p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 159/03p
    Auch
  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Beisatz: … wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat. (T4); Veröff: SZ 2017/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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