Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Die Warnpflicht ist auch dann gegeben, wenn ein Auftrag unzulänglich erteilt und eine Maßnahme nicht geplant wird, die zur Erzielung des angestrebten Erfolges notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022234Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0060OB00547_7600000_001