Norm
ABGB §1168aRechtssatz
"Offenbar" im Sinne des § 1168a ABGB ist der Mangel eines Stoffes nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss (Klang Kommentar 2. Auflage V S 408).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019