- 5 Ob 662/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 662/80
- 4 Ob 558/81
nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T1)
Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194
- 8 Ob 523/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 523/81
Vgl auch; nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. (T2)
- 1 Ob 600/86
Veröff: SZ 59/50 = JBl 1987,102
- 1 Ob 716/86
Auch; Veröff: SZ 60/50 = JBl 1987,782
- 4 Ob 543/87
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anwaltsmandat (T3)
- 1 Ob 694/87
nur T2
- 5 Ob 530/88
- 1 Ob 698/89
Vgl
- 1 Ob 626/94
Vgl; nur T2; Beisatz: Jedes Schuldverhältnis begründet neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. (T4)
- 10 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 1522/96
Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T5)
- 4 Ob 2319/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2319/96z
nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T6)
Beisatz: Haftung eines Rechtsanwaltes für ungenügende Beratung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. (T7)
- 4 Ob 218/99h
Auch; nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. (T8)
Beisatz: Sie bestehen solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T9)
- 8 Ob 164/00a
- 7 Ob 13/01i
Vgl auch
- 9 Ob 13/09s
Vgl; nur T6; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. (T10)
- 7 Ob 70/13i
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 70/13i
- 6 Ob 128/14p
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
nur T6; Beis wie T9
- 2 Ob 223/14d
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
Auch; nur T2
- 7 Ob 152/16b
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 152/16b
Auch
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Beis wie T10
- 4 Ob 13/19v
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an. (T11)
Beisatz: Ansprüche aus der Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten gehen nicht deshalb unter, weil der Geschädigte deckungsgleiche Ansprüche aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung gegen einen Dritten hat. (T12); Veröff: SZ 2019/47
- 4 Ob 20/21a
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 20/21a
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei nach dem Verlassen des Geschäfts. (T13)