RS OGH 1980/9/9 5Ob662/80, 4Ob558/81, 8Ob523/81, 1Ob600/86, 1Ob716/86, 4Ob543/87, 1Ob694/87, 5Ob530/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

ABGB §918 IIa
ABGB §1168a
ABGB §1295 IIf7h

Rechtssatz

Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 662/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 662/80
  • 4 Ob 558/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81
    nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T1)
    Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194
  • 8 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 523/81
    Vgl auch; nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. (T2)
  • 1 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 600/86
    Veröff: SZ 59/50 = JBl 1987,102
  • 1 Ob 716/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 716/86
    Auch; Veröff: SZ 60/50 = JBl 1987,782
  • 4 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 543/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anwaltsmandat (T3)
  • 1 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 694/87
    nur T2
  • 5 Ob 530/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 530/88
  • 1 Ob 698/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 698/89
    Vgl
  • 1 Ob 626/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 626/94
    Vgl; nur T2; Beisatz: Jedes Schuldverhältnis begründet neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. (T4)
  • 10 Ob 1522/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 1522/96
    Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T5)
  • 4 Ob 2319/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2319/96z
    nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T6)
    Beisatz: Haftung eines Rechtsanwaltes für ungenügende Beratung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. (T7)
  • 4 Ob 218/99h
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 218/99h
    Auch; nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. (T8)
    Beisatz: Sie bestehen solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T9)
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
  • 7 Ob 13/01i
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 13/01i
    Vgl auch
  • 9 Ob 13/09s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 13/09s
    Vgl; nur T6; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. (T10)
  • 7 Ob 70/13i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 70/13i
  • 6 Ob 128/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
    nur T6; Beis wie T9
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 152/16b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 152/16b
    Auch
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T10
  • 4 Ob 13/19v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 13/19v
    Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an. (T11)
    Beisatz: Ansprüche aus der Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten gehen nicht deshalb unter, weil der Geschädigte deckungsgleiche Ansprüche aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung gegen einen Dritten hat. (T12); Veröff: SZ 2019/47
  • 4 Ob 20/21a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 20/21a
    Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei nach dem Verlassen des Geschäfts. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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