RS OGH 1977/3/31 6Ob725/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1977
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1295 Ia3d
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1295 Ib
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Wer fahrlässig eine Unterlassung begeht (hier: Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB), aus welcher in der Folge durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten ein Schaden entsteht, kann gegen den Anspruch des Geschädigten einwenden, daß auch bei rechtmäßigem Verhalten ein (gleich hoher) Schaden - wenn auch an anderen Rechtsgütern des Beschädigten - entstanden wäre. Er haftet in einem solchen Falle nur für jenen ziffernmäßigen Schaden, welcher sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen eingetretenen und jenem fiktiven Schaden errechnet, der auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 725/76
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76
    Veröff: RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 = SZ 50/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022099

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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