Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Wer fahrlässig eine Unterlassung begeht (hier: Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168 a ABGB), aus welcher in der Folge durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten ein Schaden entsteht, kann gegen den Anspruch des Geschädigten einwenden, daß auch bei rechtmäßigem Verhalten ein (gleich hoher) Schaden - wenn auch an anderen Rechtsgütern des Beschädigten - entstanden wäre. Er haftet in einem solchen Falle nur für jenen ziffernmäßigen Schaden, welcher sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen eingetretenen und jenem fiktiven Schaden errechnet, der auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022099Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_001