RS OGH 1976/11/11 6Ob649/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §879 BIId
ABGB §1168a

Rechtssatz

Fällt die Warnpflicht in den Zeitraum der vertraglichen Vorverhandlung und sollte durch sie die Möglichkeit gegeben werden, zu unterscheiden, ob der Auftrag trotz der damit verbundenen Gefahren erteilt wird oder nicht, so kann sich eine erst mit Abschluss des Werkvertrages eintretende, vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit nicht schon auch auf die Warnpflicht beziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 649/76
    Entscheidungstext OGH 11.11.1976 6 Ob 649/76
    Veröff: JBl 1978,208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016576

Dokumentnummer

JJR_19761111_OGH0002_0060OB00649_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten