Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
1. Bei Abschluß eines Werkvertrages muß auch diesem Vertrag - auch ohne entsprechende Parteienabrede - als "typische" Voraussetzung unterstellt werden, daß der zur Herstellung des Werks erforderliche Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Werklohn also nicht in auffallendem Mißverhältnis zu dem dadurch für den Besteller erzielbaren Nutzen steht.
2. Der Unternehmer hat - sei es bei Vertragsabschluß oder erst im Zuge der Tätigkeit auf Grund der besonderen Fachkenntnisse (§ 1299 ABGB), kraft dem Unternehmer bekannter Umstände auf Seite des Bestellers - ab möglicher Kenntnis, daß der für die Herstellung oder Vollendung des Werks erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen des Bestellers steht, sodaß eine Aufrechterhaltung des Vertrages durch den Besteller bei Kenntnis dieser Sachlage vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine weiteren Weisungen abzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017668Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00580_7600000_001