Norm
ABGB §1152 KRechtssatz
War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schutzpflichtwidrigen Verhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021451Dokumentnummer
JJR_19790320_OGH0002_0050OB00759_7800000_001