§ 5 K-VabstG Stimmverzeichnis

Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.

(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.

(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 22 Abs. 2, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.Die Paragraphen 22, Absatz 2,, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.
  4. (4)Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 29.11.2023
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.

(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.

(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 22 Abs. 2, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.Die Paragraphen 22, Absatz 2,, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.
  4. (4)Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

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