Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.
(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die §§ 22 Abs. 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.
(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.