§ 1 K-VabstG Volksabstimmung

Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999

§ 1

Volksabstimmung

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 29.11.2023

§ 1

Volksabstimmung

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).

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