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Volksabstimmung
Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).
Volksabstimmung
Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).